„Ich und meine Rente“
Ehrenamt: Einsatz - der sich lohnen kann
- Was ist ehrenamtliche Tätigkeit?
- Wann wirkt sich freiwilliges Engagement auf die spätere Rente
aus?
- Worauf muss ich als Rentner achten?
Sie möchten sich ehrenamtlich engagieren oder sind bereits freiwillig tätig?
Bringen Sie Abwechslung in den Alltag von älteren Bürgern, organisieren Ausstellungen, leiten als Vorstand einen Verein?
Egal wie Sie sich in die Gesellschaft einbringen freiwilliges Engagement lohnt sich. Sie können nicht nur eine Aufwandsentschädigung oder eine pauschale Vergütung bekommen, sondern auch Anwartschaften für Ihre spätere Rente aufbauen. Sogar ohne eigene Beiträge! Wann und wie das geht, erfahren Sie in diesem Faltblatt.
Sie wollen auch als Rentner Ihre ehrenamtliche Tätigkeit nicht aufgeben oder nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben Ihre Erfahrungen weitergeben? Was beim Hinzuverdienst zu beachten ist, können Sie ebenfalls hier nachlesen.
Inhaltsverzeichnis
04. Ehrenamt ist vielseitig
07. wertvolle Zeit - auch für Ihre Rente
11. Welche Vergütungen es gibt
16. darauf sollten Sie als Rentner achten
20. Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung
04. Ehrenamt ist vielseitig
Hätten Sie das gewusst? Ungefähr jeder dritte Deutsche arbeitet ehrenamtlich. Im letzten Jahr waren das über 30 Millionen Menschen! Dabei ist die Definition von Ehrenamt ebenso schwierig wie die von Arbeit, weil es viele verschiedene Ausprägungen und Facetten gibt.
Grundsätzlich bezeichnet Ehrenamt jene nebenberuflichen Tätigkeiten, die selbst bestimmt und ohne Gewinnabsicht für andere durchgeführt werden und sich am Gemeinwohl orientieren.
Ehrenamt - ein Begriff im Wandel
In seinem ursprünglichen Sinn ist das Ehrenamt sozusagen ein „ehrenvolles" und freiwilliges öffentliches Amt, das ein Bürger übernimmt, ohne eine Bezahlung dafür zu erwarten; ein Engagement in öffentlichen Funktionen, legitimiert durch eine Wahl.
Gemeint war ein echtes Amt oder eine Funktion, die eine gewählte Person wahrnimmt, zum Beispiel in einem Vorstand, einem Verband oder einem Gremium.
Auch Aufgaben, die im Auftrag von Bund, Ländern und Kommunen neben dem Beruf wahrgenommen werden, zählen dazu.
Bei der Deutschen Rentenversicherung zum Beispiel bringen mehr als 9 000 Ehrenamtliche ihre Erfahrungen und ihr Wissen in Vorständen, Vertreterversammlungen, als Vertrauenspersonen in Widerspruchsausschüssen sowie als Versichertenberater und Versichertenälteste ein.
Zur Übernahme der Ämter von ehrenamtlichen Richtern und Wahlhelfern können Bürger gesetzlich verpflichtet werden. Wer zur ehrenamtlichen, also unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen wird, ist Ehrenbeamter (zum Beispiel ehrenamtlicher Bürgermeister oder Handelsrichter).
Der Begriff des Ehrenamtes ist jedoch in seiner ganzen Breite und Tiefe nicht einfach zu fassen, da er in der heutigen Lebenswelt unzählige Varianten hat.
Ehrenamt heute
Heute wird „Ehrenamt" immer mehr gleichbedeutend mit Begriffen wie „Bürgerschaftliches Engagement" oder „Freiwilligenarbeit" benutzt. Längst hat es sich von der Bindung an ein öffentliches Amt gelöst.
Viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens würden kaum mehr ohne ehrenamtliche Arbeit existieren.
Die Möglichkeiten des Engagements sind vielfältig. Neben Betreuung von Kindern, Kranken und alten Menschen gehören auch Dienste bei Jugendorganisationen, im Natur und Umweltschutz, im Tierschutz, in Hilfsorganisationen, in der Altenpflege, in der Flüchtlingshilfe, im Chor oder Orchester, bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Katastrophenschutz oder auch im Ausland, zum Beispiel bei Entwicklungsprojekten, dazu.
Die Definition des Ehrenamtes kann ebenso die unbezahlte Familienarbeit als auch die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen
Jahr umfassen. Bitte lesen Sie hierzu unser Kapitel „Wertvolle Zeit — auch für Ihre Rente ".
07. wertvolle Zeit - auch für Ihre Rente
Grundsätzlich sind unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Doch es gibt Ausnahmen! Und dann erhöhen die Beiträge für das Ehrenamt Ihre spätere Rente.
Ihr Ehrenamt gilt als nebenberufliche Tätigkeit, wenn Sie dafür im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die Ihr Hauptberuf in Anspruch nimmt. Doch auch als Hausfrau, Student oder Rentner können sie nebenberuflich tätig sein.
Rentenanwartschaften können Sie beispielsweise erwerben, wenn Sie jemanden häuslich pflegen oder ein freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ, FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD) leisten.
Ehrenamtliche Pflege
Bisher waren Sie als ehrenamtliche Pflegeperson versicherungspflichtig, wenn Ihr wöchentlicher Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden betrug und Sie nicht mehr als
30 Stunden die Woche erwerbstätig waren.
Seit 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen ablösen.
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erwerben damit künftig höhere Rentenanwartschaften. Denn die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn Sie als Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad zwei pflegen. Die Pflege muss dabei insgesamt mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden.
Unverändert bleibt die Voraussetzung, dass Sie nicht mehr als 30 Stunden berufstätig sind und in häuslicher Umgebung pflegen.
Ob Sie versicherungspflichtig sind, prüft die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Diese zahlt dann auch die Beiträge für Sie, die Ihre spätere Rente erhöhen.
Unser Tipp:
Umfangreiche Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“
Freiwilligendienste
Im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen
Jahr und im Bundesfreiwilligendienst sind Sie in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Eine Ausnahme gibt es nur für Rentner, die bereits eine volle Altersrente erhalten und den Bundesfreiwilligendienst leisten: Sie sind nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung tritt kraft Gesetzes ein. Sie müssen keinen Antrag stellen.
Bitte beachten Sie:
Die Beiträge zahlt Ihr Arbeitgeber in voller Höhe allein. Diese Pflichtbeiträge wirken sich auf Ihr Rentenkonto aus und erhöhen Ihre spätere Rente.
Bitte lesen Sie hierzu unser Faltblatt „Freiwilligendienste und Rente".
Rentenversicherungsbeiträge aufstocken
Oft beansprucht ein Ehrenamt viel Zeit, so dass die eigentliche Arbeit nicht in vollem Umfang ausgeübt werden kann. Wenn Sie neben Ihrer Beschäftigung ein nicht versicherungspflichtiges Ehrenamt ausüben und dadurch ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, dass auch das entgangene Arbeitsentgelt in die Beitragsberechnung mit einfließt.
Bitte beachten Sie:
Den Beitrag für das so aufgestockte Arbeitsentgelt müssen Sie in voller Höhe allein tragen.
In einigen Bundesländern besteht für ehren amtlich tätige auch das Recht auf Freistellung von der Arbeit mit Entgeltausgleich (zum Beispiel, wenn Sie sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk — THW - oder auch bei der Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet haben). Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Arbeitgeber.
Sozialversicherungspflicht für kommunale Ehrenämter
Bei kommunalen Ehrenbeamten (zum Bei spiel Bürgermeistern und Ortsvorstehern) liegt ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn sie über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sind.
Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, so ist der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dafür müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Beiträge erhöhen Ihre spätere Rente.
Die Aufwandsentschädigungen sind gemäß Lohnsteuerrichtlinien zu einem Drittel, mindestens aber in Höhe von 200 Euro monatlich steuerfrei. Der den Grenzwert von einem Drittel oder 200 Euro übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
11. Welche Vergütungen es gibt
Das Ehrenamt wird traditionell als unentgeltliche Tätigkeit betrachtet. Allerdings ist in den letzten Jahren die Zahl der Möglichkeiten des freiwilligen Engagements, die als Anerkennung eine Vergütung in Geld vorsehen, deutlich gestiegen.
Ohne komplizierte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften können Sie zum Beispiel im Rahmen von Freibeträgen abgabenfreie Aufwandsentschädigungen (Pauschalen) erhalten.
So wird freiwilliges Engagement durch finanzielle Vorteile und Vergütungen gefördert; beispielsweise durch die Einführung der Ehrenamtspauschale oder durch verschiedene Landes- und Bundesprogramme beim Bundesfreiwilligendienst oder dem Freiwilligen Sozialen Jahr. Auch in der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe spielen Vergütungen in Form der sogenannten
Übungsleiterpauschale eine große Rolle.
Ehrenamtspauschale (Ehrenamtsfreibetrag)
Sie dürfen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit 720 Euro im Jahr (60 Euro monatlich) als Aufwandsentschädigung annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Hier kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an. Es muss sich lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung handeln (zum Beispiel eine Tätigkeit als Kassenwart im Sportverein).
Übungsleiterpauschale
Für bestimmte nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es die Übungsleiterpauschale von 2400 Euro im Jahr (200 Euro monatlich). Diese fördert Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also wenn Sie als Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Vortragsreferent ehrenamtlich tätig sind. Gleiches gilt für Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker und behinderter Menschen.
Üben Sie mehrere Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch von der Ehrenamtspauschale profitieren. Zum Beispiel dann, wenn Sie als Trainer für einen Sportverein tätig sind und außerdem dessen Kasse verwalten.
Beispiel:
Frank S. trainiert nebenberuflich Jugendliche in einem Fußballverein. Dafür erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung (Übungsleiterpauschale) von 200 Euro
[jährlich 2 400 Euro). Gleichzeitig ist er als Vereinskassierer tätig. Hierfür erhält er 500 Euro jährlich (Ehrenamtspauschale). Er kann beides steuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch nehmen, da es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Ehrenamtspauschale und Minijob
Anspruch auf die Ehrenamtspauschale haben Sie auch, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Den Freibetrag können Sie sich entweder blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Anfang des Jahres auszahlen lassen. Oder Sie teilen ihn auf und stocken Ihr Minijobgehalt so monatlich auf.
Bitte beachten Sie:
Freibeträge werden auf den Minijob nicht angerechnet. Sind die Bedingungen erfüllt, bleibt damit ein Einkommen bis zu 650 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Da es sich bei den Pauschalen immer um Jahresbeträge handelt, kann der monatliche Gesamtbetrag auch höher liegen, wenn Sie die ehrenamtliche Tätigkeit nur für einen Teil des Jahres ausüben.
Beispiel:
Buchhalterin Regina U. erledigt im Rahmen einer abhängigen geringfügigen Beschäftigung die Buchhaltungsarbeiten für einen Kinder- und Jugendverein und erhält dafür 450 Euro monatlich (Minijob). Zusätzlich putzt sie freiwillig die Gemeinschaftsräume des Vereins und bekommt dafür 60 Euro monatlich (Ehrenamtspauschale). Da sie von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss sie für beide Tätigkeiten weder Sozialabgaben noch Steuern zahlen.
Lesen Sie hierzu bitte auch das Kapitel
„Darauf sollten Sie als Rentner achten" ab Seite 16. Mehr zu Minijobs und wann diese sozialversicherungsfrei sind, erfahren Sie in unserer Broschüre „Minijob — Midi Job: Bausteine für die Rente."
Bitte beachten Sie:
Werden die Freibeträge (Pauschalen) überschritten, ist der überschreitende Betrag steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil ist dann Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit sozialversicherungspflichtig.
Aufwandsentschädigungen im kommunalen Bereich
Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen, insbesondere kommunalen Bereich werden Aufwandsentschädigungen gezahlt. Diese sollen die entstandenen Kosten und den Aufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit angemessen ersetzen. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen bleiben in der Regel bis 200 Euro monatlich (2 400 Euro jährlich) steuerfrei.
Bei den durch Rechtsverordnung oder Gesetz bestimmten Entschädigungen aus öffentlichen Kassen (zum Beispiel bei ehrenamtlichen Bürgermeistern) bleibt ein Drittel steuerfrei, wenn dies betragsmäßig höher ist.
Versichertenberater zum Beispiel erhalten einen Aufwandsersatz in Form einer Entschädigung. Über die Höhe und die zu berücksichtigenden Sachverhalte entscheidet die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Beispiel:
Ein ehrenamtlich beschäftigter Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 008 Euro steuerfreier Betrag. in Höhe von einem Drittel
(1 008 Euro geteilt durch drei) 336 Euro Dieser Betrag ist höher als 200 Euro. monatliches Arbeitsentgelt 672 Euro
Der Betrag von 336 Euro bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Differenz von 672 Euro zählt als Arbeitsentgelt und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
16. darauf sollten Sie als Rentner achten
Meistens ist ein Ehrenamt ein Amt für einige Jahrzehnte. Dadurch sind viele Ehrenamtler auch nach Ende ihrer aktiven Berufslaufbahn noch ehrenamtlich tätig.
Sehr häufig und prozentual öfter als andere Personengruppen engagieren sich ältere Menschen, die aus dem „normalen" Berufs leben ausscheiden und ihre Erfahrungen weitergeben wollen.
Generell gilt: Zu einer Altersrente dürfen Sie hinzuverdienen. Abhängig davon, wie viel Sie hinzuverdienen, erhalten Sie die Altersrente bis zum Erreichen der Regelalters grenze als Vollrente oder als Teilrente.
Die Teilrente wird gezahlt, wenn Ihr Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro übersteigt.
Übersteigt Ihr kalenderjährlicher Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen. Jeder Rentenbescheid enthält Hinweise zum Hinzuverdienst neben der Altersrente.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen und eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben möchten, für die Zuwendungen gezahlt werden, sollten Sie vorher unbedingt Rücksprache mit Ihrem Rentenversicherungsträger halten.
Wenn Sie für ein Ehrenamt eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie sich den steuerpflichtigen Teil davon anrechnen lassen, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Lassen Sie sich beraten!
Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie unbegrenzt neben der Altersrente hinzuverdienen.
Unser Tipp:
Bitte lesen Sie hierzu unser Faltblatt Altersrentner: „So viel können Sie hinzuverdienen“ Hier erfahren Sie alles, was beim Hinzuverdienst zu beachten ist.
Rente, Minijob und Ehrenamt
Am einfachsten ist die Situation für Minijobber bis 450 Euro Einkommen im Monat, die von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei sind oder bei einem Ehrenamt, für das es nur eine geringe Aufwandsentschädigung gibt. Dann zahlt der Rentner weder Extrabeiträge zur Sozialversicherung, noch muss er seinen Verdienst in der Steuererklärung angeben.
Als Rentner mit Minijob müssen Sie keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn Sie von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei sind. Das macht allein der Arbeitgeber. Bis zu einer Obergrenze bleibt auch eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt steuer- und sozialabgabenfrei.
Beispiel:
Rentner Hans P. übernimmt die Hausmeisteraufgaben in einer Behinderteneinrichtung als Minijob für 450 Euro im Monat. Gleichzeitig ist er Vorstandsmitglied in einem Seniorenverein und erhält für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale von 60 Euro monatlich. Für seine freiwillige Tätigkeit darf er 720 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen, also pro Monat 60 Euro (ein Zwölftel von 720 Euro) plus 450 Euro für den Minijob
Freistellung kommunaler Ehrenbeamter von der Hinzuverdienst Anrechnung
Grundsätzlich sind Einkünfte, unter anderem von kommunalen Ehrenbeamten, von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und von Versichertenältesten oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, — wie die Einkünfte bei allen anderen Rentnern auch — als hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Aufgrund einer vom Gesetzgeber geschaffenen Vertrauensschutzregelung sind Aufwandsentschädigungen für den genannten Personenkreis nur in der Höhe als hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen.
Sofern kein Verdienstausfall ersetzt wird, bleibt die Aufwandsentschädigung als hinzuverdienst unberücksichtigt.
Bitte beachten Sie:
Hierbei handelt es sich um eine derzeit bis 30. September 2020 zeitlich begrenzte Übergangsregelung. Nach Ablauf der Übergangsfrist würde es wieder zu einer Berücksichtigung als hinzuverdienst kommen, soweit nicht etwas anderes gesetzlich geregelt wird.
Impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation 1 0709 Berlin, Ruhrstraße 2; Postanschrift: 10704 Berlin
Telefon: 030 865-01 Fax: 030 865-27379
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
E-Mail: drvmrv-bund.de
De-Mail: De-Mailßdrv-bund.de-mail.de
Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung
Bund
Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin
1 . Auflage (8/2017), Nr. 511
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
20. Nur einen Schritt entfernt: „Ihre Rentenversicherung“
Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos.
Mit unseren Informationsbroschüren
Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, können Sie online auf www.deutsche-rentenversicherung.de bestellen oder herunterladen. Hier weisen wir auch auf besondere Beratungsangebote hin.
Am Telefon
Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passen den Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800.
Im Internet
Unter www.deutsche-rentenversicherung.de steht Ihnen unser Angebot rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen informieren sowie Vordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen. Mit unseren Online Diensten können Sie sicher von zu Hause aus Ihre Angelegenheiten erledigen.
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Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie auf der Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn online. Mobil hilft Ihnen unsere App iRente.
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